Das Problem ist, das es keine eindeutige Rechtsgrundlage gibt.
Einige berufen sich auf die ECE-R-67-01, laut diesem Link
BFA
hat dem die KBA aber widersprochen.
Geht man auf die ECE-R-67-01 als Grundlage ein, so ist der Streitpunkt der Begriff 'ortsfester Einbau' und dass die Bauteile, die verbaut werden auch den EC-R-67-01 Richtlinien entsprechen, sprich entsprechende Befestigung, die den Beschleunigungskräften, die bei einem Unfall auftreten, standhalten kann. Dazu noch die max. 80% Füllung und entsprechende Gasleitungen.
Wie im Link auch steht, nimmt "...Der DVFG, der im wesentlichen die Schulung der G 607-Sachverständigen..." vor.
Für mich bedeutet dass, das der der Prüfer vor dem Dilemma steht, wie soll er das prüfen und greift dann gerne zu den Aussagen der DVFG.
Da diese Aussagen des DVFG aber öfters korrigiert werden, sollte er auch die aktuelle Aussage der DVFG kennen.
Siehe Homepage des DVFG
"...
Gasflaschen mit Campinggas sind an Tankstellen, in Baumärkten oder auch beim Flüssiggas-Versorger erhältlich. Für einen sicheren Transport im Wohnwagen müssen diese nicht fest installierten Flaschen im dafür vorgesehenen Flaschenkasten gelagert werden, der in der Regel Platz für zwei Flaschen bietet.
Gastanks sind fest im Fahrzeug verbaut. Diese können also nicht aus dem Wohnmobil entnommen, dafür aber problemlos an einer der zahlreichen Autogas-Tankstellen nachgefüllt werden. Anders verhält es sich mit den nicht fest im Wohnmobil eingebauten Gasflaschen: Diese dürfen in Deutschland nicht an öffentlichen Tankstellen befüllt werden..."
Im Kern, da es keine rechtliche Grundlage gibt, geht es nur um die
Begriffsdeutung, sind es
Gasflaschen oder
Gastanks.