Alpa hat geschrieben: ↑So 13. Aug 2023, 11:24
Richtiger wäre m.E. der Bezug auf die EU-Richtlinie 2018/858 gewesen, denn die geht viel mehr ins Detail. Neben den Klassifizierungen M,N und O (Art.4)
In dieser Verordnung geht es vorwiegend um die einheitliche Typgenehmigung von Fahrzeugen.
Hier der Text:
(1) Im Sinne dieser Verordnung gelten die nachstehenden Fahrzeugklassen:
a) Klasse M umfasst vorwiegend für die Beförderung von Personen und deren Gepäck ausgelegte und gebaute
Kraftfahrzeuge, unterteilt in:
i) Klasse M1: Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen zusätzlich zum Fahrersitz und ohne Stehplätze,
unabhängig davon, ob die Anzahl der Sitzplätze auf den Fahrersitz beschränkt ist;
ii) Klasse M2: Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen zusätzlich zum Fahrersitz und mit einer Gesamtmasse
von höchstens 5 Tonnen, unabhängig davon, ob diese Fahrzeuge über Stehplätze verfügen, und
iii) Klasse M3: Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen zusätzlich zum Fahrersitz und mit einer Gesamtmasse über 5 Tonnen, unabhängig davon, ob diese Fahrzeuge über Stehplätze verfügen.
b) Die Klasse N umfasst vorwiegend für die Beförderung von Gütern ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge, unterteilt
in:.....
...
c) Klasse O umfasst Anhänger, unterteilt in:
...
Alpa hat geschrieben: ↑So 13. Aug 2023, 11:24
Neben den Klassifizierungen M,N und O (Art.4) kennt sie nämlich auch noch die Klassifizierung nach besonderer Zweckbestimmung (Anhang 1 Nr.5). U.a sind dort auch Wohnmobile genannt und werden der Klassifizierung SA zugeordnet (Ziff. 5.1).
der Text:
5.1. Wohnmobil SA Fahrzeug der Klasse M mit Platz für die Unterbringung von Perso
nen, das mindestens die folgende Ausrüstung umfasst:
a) Sitze und Tisch,
b) Sitze, die zu Schlafgelegenheiten geändert werden können,
c) Kochmöglichkeit,
d) Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen
Gegenständen.
Diese Ausrüstungsgegenstände sind im Wohnbereich fest anzubrin
gen.
Jedoch kann der Tisch so gebaut sein, dass er leicht zu entfernen
ist
....
und als weiteres Beispiel:
5.2. Beschussgeschütztes Fahrzeug
SB Fahrzeug zum Schutz der beförderten Insassen bzw. Güter, das kugelsicher gepanzert ist
(die sind unter Umständen auch über 3,5t.
5.4. Leichenwagen SD Fahrzeug der Klasse M, das zur Beförderung von Leichen bestimmt
und zu diesem Zweck mit besonderer Ausrüstung ausgestattet ist.
Das mag ja sein, aber der Anhang ist nur eine Ergänzung, die definieren soll, was ein Wohnmobil ist und ergänzen nur die Fahrzeugklassen der eigentlichen Verordnung.
Wichtig ist dies z.B. wenn man einen Transporter (Gruppe N zur Güterbeförderung zugelassenes Fahrzeug) umbaut und dann als Wohnmobil zulassen will.
Das Wohnmobil bleibt trotzdem ein M1.
Alpa hat geschrieben: ↑So 13. Aug 2023, 11:24
Der Bundestag kam mit dem Wegfall des § 23 StVZO in die Zwangslage, Wohnmobile fiskalisch neu einordnen zu müssen und hat dafür eine inzwischen ebenfalls überholte EU-Rili herangezogen, die aber bereits die aktuelle Einstufung der Wohnmobile in die Sonderklasse M1 SA kannte.
Aber auch da gibt es keinerlei Einschränkungen oder Unterscheidungen, was das Gewicht betrifft.
Auch wird dort nicht definiert, dass die Sonderfahrzeuge NICHT mehr zu Klasse M1 gehören.
Bei mir im Schein steht eben nicht SA sonder eben M1 und SA. Bei Leichenwagen würde SD stehen und man ginge ja auch nicht dvon aus, dass sie keine M1 (landläuflig PKW=Personenkraftwagen genannt ) sind.
Was aber bei dem Verkehrszeichen 277 definiert ist, ist:
Bildschirmfoto 2023-08-13 um 19.26.09.png
277
Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit
einem zulässigen Gesamtgewicht über
3,5t, einschließlich ihrer Anhänger, und
von Zugmaschinen,
ausgenommen
Personenkraftwagen und
Kraftomnibusse
(Hervorhebung durch mich)
Und was sind PKWs nach der Definition oben? M1;
Darum halte ich das Schild für Wohnmobile allgemein nicht zutreffend.
Also auch diese Quelle der Definition hilft nicht, wenn man seine Schilder nicht genauer definiert.
Also auch wenn die Richterin diese Verordnung zu Rate gezogen hätte, wäre sie zum selben Ergebnis gekommen, da das Zusatzschild. 1024-10 als Definition "Personenkraftwagen frei", und das Schild 1048-10 "nur Personenkraftwagen" hat.
Gruß
Andi