Fahrtenschreiber Wohnmobil
Re: Fahrtenschreiber Wohnmobil
Denk daran, auch Du wirst älter.
Gruß Arno
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Und ist der Berg auch noch so steil,bisserl was geht alleweil.Bekennender Freisteh und Wackenverweigerer
Re: Fahrtenschreiber Wohnmobil
Und der Fahrtenschreiber löst das Problem bei den über 70 jährigen Wohnmobilfahrer über 7,5T, oder wie oder was soll der Fahrtenschreiber bringen?Cybersoft hat geschrieben: Do 12. Dez 2024, 15:17Sind doch alles Weltmeister die Alten ... Gnadenlose Selbstüberschätzung, genau das Ergebnis was ich erwartet habe.
Wenn man dann von den gleichen Menschen Mal schaut wie sie stolz von ihren selbst reparierten Schäden erzählen weiß man doch alles ... Alle Unfallfrei!
Grüße Hans
Re: Fahrtenschreiber Wohnmobil
Das ist wohl auch das Urteil aus dem Zitat vom ADAC. Aber, wenn man sich nur mal die Voraussetzungen anschaut, ist das mit einem Wohnmobil mit Anhänger nicht vergleichbar, und somit auch nicht als Referenzurteil tauglich. Ich habe mal die entscheidenden Stellen kopiert, siehe unten. (Hervorhebung von mir)Cybersoft hat geschrieben: Do 12. Dez 2024, 07:54Es gibt schon Urteile.
Ich habe es nicht gelesen soll aber vernichtend für die Gespannfahrer sein.
https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=270830&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1
Sowohl AI als auch die Staatsanwaltschaft legten gegen dieses Urteil beim Hovrätt för Nedre Norrland (Berufungsgericht für Niedernorrland, Schweden), dem vorlegenden Gericht, Berufung ein.
15 Die Staatsanwaltschaft trägt vor, dass das Fahrzeug aufgrund seines Gewichts und seiner Nutzung zur Beförderung von Motorschlitten unter die Verordnung Nr. 561/2006 falle und daher mit einem Fahrtenschreiber ausgestattet sein müsse.
16 AI ist der Ansicht, dies sei nicht der Fall, da dieses Fahrzeug nicht zur gewerblichen Güterbeförderung im Straßenverkehr verwendet werde. Zwar habe das Fahrzeug einen Laderaum, in dem er gelegentlich Motorschlitten befördere, doch verfüge es auch über einen zu Wohnzwecken ausgestatteten Bereich, den er und seine Familie nutzten, wenn sie zur Ausübung des Motorschlittensports auf Reisen seien, so dass er grundsätzlich als gelegentlicher privater Wohnbereich genutzt werde.
17 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass das fragliche Fahrzeug im Vägtrafikregister (Straßenverkehrsregister) als Lastkraftwagen der Kategorie N3 eingetragen sei und die Karosserie mit folgender Anmerkung beschrieben werde: „Vorderer Teil des Aufbaus dauerhaft als Wohnbereich eingerichtet, hinterer Teil Laderaum.“ Außerdem seien für das Fahrzeug, das von der Karosserie her einem Bus gleiche, ein Leergewicht von 17 680 Kilogramm (kg), eine zulässige Höchstlast von 5 120 kg, eine Höhe von 3,6 Metern (m) und eine Länge von 14,7 m angegeben.
Gruß
Andi
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Re: Fahrtenschreiber Wohnmobil
Wenn ihr das besser als Anwälte einschätzen könnt .. Chapeau!
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Re: Fahrtenschreiber Wohnmobil
Inwiefern spielt eigentlich der "Halter" eine Rolle? Also ob das Kfz auf einen Privatmann oder auf eine Firma zugelassen ist?
Gruß
Jürgen
unterwegs im Challenger X 150
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Re: Fahrtenschreiber Wohnmobil
der halter ist egal!
sonst hätten europcar, avis, sixt.... ächt probleme!
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So weit, so gut!
Hartmut vom Jagstcamp, DEM Reisemobiltreff im unteren Jagsttal
https://www.jagstcamp-widdern.de
mit Sprinter 906 Maxi Kasten, Selbstausbau, 3,5 t
Womos > 3,5t ? Nee Loide, das waren Jugendsünden!
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Re: Fahrtenschreiber Wohnmobil
Naja, sicher? Gewerblicher Halter + gewerblich nutzbarer Transportraum + zulässiges Gesamtgewicht.jagstcamp-widdern hat geschrieben: Fr 13. Dez 2024, 10:15der halter ist egal!
sonst hätten europcar, avis, sixt.... ächt probleme!
Gruß
Jürgen
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Re: Fahrtenschreiber Wohnmobil
Es gibt ein neues Video von Haco...
https://www.youtube.com/watch?v=Q9XI2E030kE
Interessant ist der Text darunter...
Antwort von Bundesamt für Logistik und Mobilität:
Fazit:
"Bei einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 7,5 Tonnen ist es daher für die Anwendbarkeit der Sozialvorschriften im Straßenverkehr unerheblich, ob das Fahrzeug gewerblich oder ausschließlich privat genutzt wird. Dies ergibt sich zum einen aus dem klaren Wortlaut des Art. 3 lit h VO (EG) 561/2006 und zum anderen aus dem Regelungszweck der Verordnung. Diese hat den Sinn und Zweck der Verbesserung der Verkehrssicherheit, welche wiederum nicht von dem gewerblichen Charakter eines Gütertransports abhängig ist, sondern von dem Gefahrenpotential eines Fahrzeugs. Mit steigendem Gewicht eines Fahrzeugs steigt auch die Gefahr für den Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer. Daher ist es hinsichtlich der Bedeutung der Verkehrssicherheit angemessen, dass bei Gütertransporten von Fahrzeugen mit einer zulässigen Höchstmasse von über 7,5 Tonnen, das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät ausgestattet werden muss."
https://www.youtube.com/watch?v=Q9XI2E030kE
Interessant ist der Text darunter...
Antwort von Bundesamt für Logistik und Mobilität:
Fazit:
"Bei einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 7,5 Tonnen ist es daher für die Anwendbarkeit der Sozialvorschriften im Straßenverkehr unerheblich, ob das Fahrzeug gewerblich oder ausschließlich privat genutzt wird. Dies ergibt sich zum einen aus dem klaren Wortlaut des Art. 3 lit h VO (EG) 561/2006 und zum anderen aus dem Regelungszweck der Verordnung. Diese hat den Sinn und Zweck der Verbesserung der Verkehrssicherheit, welche wiederum nicht von dem gewerblichen Charakter eines Gütertransports abhängig ist, sondern von dem Gefahrenpotential eines Fahrzeugs. Mit steigendem Gewicht eines Fahrzeugs steigt auch die Gefahr für den Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer. Daher ist es hinsichtlich der Bedeutung der Verkehrssicherheit angemessen, dass bei Gütertransporten von Fahrzeugen mit einer zulässigen Höchstmasse von über 7,5 Tonnen, das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät ausgestattet werden muss."
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Re: Fahrtenschreiber Wohnmobil
Ist das nicht widersprüchlich?Ragu hat geschrieben: Fr 13. Dez 2024, 11:54Diese hat den Sinn und Zweck der Verbesserung der Verkehrssicherheit, welche wiederum nicht von dem gewerblichen Charakter eines Gütertransports abhängig ist, sondern von dem Gefahrenpotential eines Fahrzeugs. Mit steigendem Gewicht eines Fahrzeugs steigt auch die Gefahr für den Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer. Daher ist es hinsichtlich der Bedeutung der Verkehrssicherheit angemessen, dass bei Gütertransporten von Fahrzeugen mit einer zulässigen Höchstmasse von über 7,5 Tonnen, das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät ausgestattet werden muss."
Habe di Ehre
Hans
Re: Fahrtenschreiber Wohnmobil
Aha....klarer Wortlaut. Mit genau einem Wort beziehungsweise Halbsatz geht die Begründung der Verordnung auf die Verkehrssicherheit ein. Dies aber nur im Zusammenhang mit dem gewerblichen Güterverkehr. Hier mein Beitrag mit dem Zitat des ersten Artikels der Verordnung. KLICKRagu hat geschrieben: Fr 13. Dez 2024, 11:54Bei einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 7,5 Tonnen ist es daher für die Anwendbarkeit der Sozialvorschriften im Straßenverkehr unerheblich, ob das Fahrzeug gewerblich oder ausschließlich privat genutzt wird. Dies ergibt sich zum einen aus dem klaren Wortlaut des Art. 3 lit h VO (EG) 561/2006
Dies werden wohl nur Gerichte entscheiden können. (Ich hasse unklare Gesetze und Verordnungen.)
Ich frage mich nur, warum kommt das Bundesamt für Logistik und Mobilität erst jetzt darauf? Die Verordnung gibt es seit 2006.
Gruß
Andi
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Re: Fahrtenschreiber Wohnmobil
Hier ist mittlerweile wohl ein wenig Licht im Tunnel.
Wohnmobile über 3,5t müssen dann einen Fahrtenschreiber besitzen, wenn eine Anhängerkupplung montiert ist und so die Möglichkeit geschaffen wurde, Güter zu transportieren.
Unabhängig davon, ob ein Anhänger gezogen wird oder nicht. Allein die Anhängerkupplung reicht zur Pflicht aus. Während ein Wohnmobil ausschließlich den Zweck zum Wohnen erfüllt, gibt die Anhängerkupplung den Weg zum Transport von Ladegut frei.
https://campingplatzhelden.de/ratgeber/fahrtenschreiberpflicht-bei-wohnmobilen-ab-4-tonnen.html
https://www.ihk.de/stuttgart/branchen/verkehrswirtschaft/sozialvorschriften-beschaeftigung/sozialvorschriften/pkw-gespanne-brauchen-fahrtenschreiber-682600
LG
Sven
Wohnmobile über 3,5t müssen dann einen Fahrtenschreiber besitzen, wenn eine Anhängerkupplung montiert ist und so die Möglichkeit geschaffen wurde, Güter zu transportieren.
Unabhängig davon, ob ein Anhänger gezogen wird oder nicht. Allein die Anhängerkupplung reicht zur Pflicht aus. Während ein Wohnmobil ausschließlich den Zweck zum Wohnen erfüllt, gibt die Anhängerkupplung den Weg zum Transport von Ladegut frei.
https://campingplatzhelden.de/ratgeber/fahrtenschreiberpflicht-bei-wohnmobilen-ab-4-tonnen.html
https://www.ihk.de/stuttgart/branchen/verkehrswirtschaft/sozialvorschriften-beschaeftigung/sozialvorschriften/pkw-gespanne-brauchen-fahrtenschreiber-682600
LG
Sven
Re: Fahrtenschreiber Wohnmobil
Gelöscht, betrifft mich eh nicht
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Re: Fahrtenschreiber Wohnmobil
Ich halte das auch für Unsinn.Es ist nicht mit dem Einbau des Gerätes der noch dazu teuer ist,getan.Das was dazu noch notwendig ist wie regelmäßiges Auslesen und Führung entsprechender Unterlagen( z.B. Fahrtenbuch) ist ein ziemlicher Aufwand.Die Anhängerkupplung hat gerade bei Wohnmobilen den Zweck Anhänger für zusätzliche Ausrüstung wie Motorräder oder Sportboote usw.mitzuführen, daraus lässt sich keinesfalls eine gewerbliche Nutzung ableiten.
Gruß Arno
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Re: Fahrtenschreiber Wohnmobil
Gelöscht, betrifft mich eh nicht
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Re: Fahrtenschreiber Wohnmobil
Die Nutzung der AHK als Fahrradträger wurde in dem Schreiben der Behörde zwar als Ausrede eingeräumt, beißt sich aber mit der Möglichkeit der Demontage.
Und der Fahrtenschreiber betrifft, kann man im zweiten Link lesen, gar PKW (SUV) mit Anhänger, die besagte Tonnage knacken.
Das Gesetz ist gültig. Ob es kontrolliert und geahndet wird steht auf einem anderen Blatt.
Wenn aber das Augenmerk einmal geweckt ist, könnte der Arbeitseifer der Behörde anschwellen.
@elgeba
Der Gesetzgeber unterscheidet nicht mehr zwischen Güterverkehr und Privat. Lediglich Handwerker und Hoheit bekommen Ausnahmen.
https://www.youtube.com/watch?v=s4m4OgtA-O0?si=oHD4YfIo8buycmZY
LG
Sven
Und der Fahrtenschreiber betrifft, kann man im zweiten Link lesen, gar PKW (SUV) mit Anhänger, die besagte Tonnage knacken.
Das Gesetz ist gültig. Ob es kontrolliert und geahndet wird steht auf einem anderen Blatt.
Wenn aber das Augenmerk einmal geweckt ist, könnte der Arbeitseifer der Behörde anschwellen.
@elgeba
Der Gesetzgeber unterscheidet nicht mehr zwischen Güterverkehr und Privat. Lediglich Handwerker und Hoheit bekommen Ausnahmen.
https://www.youtube.com/watch?v=s4m4OgtA-O0?si=oHD4YfIo8buycmZY
LG
Sven
Re: Fahrtenschreiber Wohnmobil
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Re: Fahrtenschreiber Wohnmobil
Zitat aus dem Bußgeldkatalog:
"Dürfen Sie eine Privatfahrt ohne Fahrerkarte durchführen?
Privat ist das Fahren ohne Fahrerkarte zulässig, wenn der Lkw nicht zu schwer ist.
Privat ist das Fahren ohne Fahrerkarte zulässig, wenn der Lkw nicht zu schwer ist.
Nach Artikel 3 Buchstabe h der EG-Verordnung 561/2006 dürfen Sie mit einem Lastkraftwagen tatsächlich Privatfahrten unternehmen, ohne dass Sie dabei die Fahrerkarte in das Kontrollgerät stecken müssen.
Die Voraussetzung dafür ist, dass das Fahrzeug inklusive Anhänger ein zulässiges Gesamtgewicht von weniger als 7,5 Tonnen aufweist, weil für Privatfahrten mit solchen Fahrzeugen keine Lenkzeiten berücksichtigt werden müssen.
Bei diesen Fahrten darf das Kontrollgerät auf “out of scope” (“Außerhalb des Anwendungsbereichs”) gestellt werden.
Hat der Lastkraftwagen zusammen mit eventuellen Hängern jedoch ein zulässiges Gesamtgewicht von mindestens 7,5 Tonnen, gilt es nicht mehr als Privatfahrt, wenn Sie ein so schweres Gefährt steuern möchten. Bei solchen Fahrzeugen ist das Fahren ohne Fahrerkarte auch privat verboten, da diese Fahrten zu den gewerblichen Lenkzeiten hinzugezählt werden. Ausgenommen sind hiervon wiederum Lastkraftwagen, welche als Oldtimer gelten und mit einem H-Kennzeichen versehen sind (VO EG Nr. 561/2006 Art. 3 i)."
Demnach würde ein 4 Tonnen Wohnmobil, welches eine Anhängerkupplung montiert hat, die 3,5t ziehen könnte nicht mehr ohne Fahrtenschreiber bewegt werden dürfen.
LG
Sven
"Dürfen Sie eine Privatfahrt ohne Fahrerkarte durchführen?
Privat ist das Fahren ohne Fahrerkarte zulässig, wenn der Lkw nicht zu schwer ist.
Privat ist das Fahren ohne Fahrerkarte zulässig, wenn der Lkw nicht zu schwer ist.
Nach Artikel 3 Buchstabe h der EG-Verordnung 561/2006 dürfen Sie mit einem Lastkraftwagen tatsächlich Privatfahrten unternehmen, ohne dass Sie dabei die Fahrerkarte in das Kontrollgerät stecken müssen.
Die Voraussetzung dafür ist, dass das Fahrzeug inklusive Anhänger ein zulässiges Gesamtgewicht von weniger als 7,5 Tonnen aufweist, weil für Privatfahrten mit solchen Fahrzeugen keine Lenkzeiten berücksichtigt werden müssen.
Bei diesen Fahrten darf das Kontrollgerät auf “out of scope” (“Außerhalb des Anwendungsbereichs”) gestellt werden.
Hat der Lastkraftwagen zusammen mit eventuellen Hängern jedoch ein zulässiges Gesamtgewicht von mindestens 7,5 Tonnen, gilt es nicht mehr als Privatfahrt, wenn Sie ein so schweres Gefährt steuern möchten. Bei solchen Fahrzeugen ist das Fahren ohne Fahrerkarte auch privat verboten, da diese Fahrten zu den gewerblichen Lenkzeiten hinzugezählt werden. Ausgenommen sind hiervon wiederum Lastkraftwagen, welche als Oldtimer gelten und mit einem H-Kennzeichen versehen sind (VO EG Nr. 561/2006 Art. 3 i)."
Demnach würde ein 4 Tonnen Wohnmobil, welches eine Anhängerkupplung montiert hat, die 3,5t ziehen könnte nicht mehr ohne Fahrtenschreiber bewegt werden dürfen.
LG
Sven
Re: Fahrtenschreiber Wohnmobil
Steht da wirklich Lastkraftwagen? Ein Wohnmobil ist kein Lastkraftwagen.
Gruß
Andi
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Re: Fahrtenschreiber Wohnmobil
Das eben hat ja die ganze Verunsicherung ausgelöst. Die EU Verordnung hebt die Unterscheidung zwischen Gewerblich und Privat (Sport oder Pferdeanhänger zum Beispiel auf). Während ich damals in den 90ern in den Firmen Ducato mit Tandemhänger eine Scheibe einlegen musste, konnte ich meinen technisch baugleichen Bürstner mit dem Hänger aus der Firma ohne bewegen.AndiEh hat geschrieben: Fr 20. Dez 2024, 23:57Steht da wirklich Lastkraftwagen? Ein Wohnmobil ist kein Lastkraftwagen.
Gruß
Andi
Ein Spediteur meiner damaligen Arbeitsstätte fuhr mit einem Nissan Patrol und gar einem zweiachsigen Deichselhänger und brauchte zwar wegen dem Achsabstand des Hängers die damalige FS Klasse 2, aber im PKW kein Kontrollgerät.
Für die Kontrollbehörde ist es ja auch rechtlich nur schwer möglich, ob das angehaltene Wohnmobil in den Urlaub, zum Trödel oder gar zum Automarkt fährt. Mit Pferdeanhängern ( grüne Nummer) werden jährlich etliche Missbräuche entdeckt. Hier steckt allerdings die Steuerhinterziehung dahinter.
Heutigst darf man Hänger mit lenkbarer Deichsel mit FS Be fahren, könnte das Gesamtgewicht des PKW Zugs 7,5t erreichen, ist nach der Verordnung aber derzeit ein Kontrollgerät Pflicht.
Mein großer Sohn, fährt einen Dodge RAM 3500 mit DOkA und bewegt damit einen dreiachsigen Plattformhänger mit dem er Fahrzeuge und Maschinen transportiert. Er hat die Behörde angeschrieben und man hat ihm dringend zur Nachrüstung eines Kontrollgeräts und Erlangung der Fahrerkarte geraten, obwohl er den Pickup bewusst wegen der überwiegenden privaten Nutzung nicht in der Firma sondern privat zugelassen hat.
LG
Sven
Re: Fahrtenschreiber Wohnmobil
Aber dann ist doch der Text, welchen du zitierst falsch bzw. veraltet. Wo hast du ihn denn her? Das ist doch eh nur ein kommentierender Text, oder?Sellabah hat geschrieben: Sa 21. Dez 2024, 09:00Das eben hat ja die ganze Verunsicherung ausgelöst. Die EU Verordnung hebt die Unterscheidung zwischen Gewerblich und Privat (Sport oder Pferdeanhänger zum Beispiel auf).
Aber du hast insofern recht, dass die Verordnung keine Unterscheidung mehr macht, zu welcher Kategorie ein Fahrzeug gehört und sie unterscheiden auch nicht mehr nach gewerblichen Güterverkehr.
Einzig in der Einleitung, welche den Zweck der Verordnung beschreibt, wird meiner Ansicht nach erläutert, dass es sich um "Gewerbetransporte" handelt, also mit Fahrern, die im Auftrag handeln.
Dies wird auch deutlich, wenn man sich die Ausnahmen anschaut.
Das Problem, dies ist meine Interpretation. Ob das alle Richter so sehen, kann ich nicht beurteilen. Gerade deine Beispiele zeigen, warum die Verordnung erlassen wurde.
Und ja, die einfachste Lösung wäre, Wohnmobile in die Ausnahmen mit aufzunehmen. Damit bräuchte es keine Gerichtsverfahren um die Interpretation zu klären.
Gruß
Andi
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