Nein, das heisst es nicht. Der §37 steht zwar im LNatSchG, verbietet aber im Wortlaut seines Abs. 1 Satz 1 [Zelte oder sonstige bewegliche Unterkünfte (Wohnwagen, Wohnmobile) dürfen nur auf den hierfür zugelassenen Plätzen aufgestellt und benutzt werden.] nicht (nur) dieses Tun im Naturschutzgebiet, sondern überall dort, wo es nicht ausdrücklich dafür vorgesehen ist. Und auf dem hier in Rede stehenden Bereich war es das nicht.kai_et_sabine hat geschrieben: Fr 13. Aug 2021, 23:09Heisst, das war in einem Schutzgebiet? Also einem Bereich, wo spezielle Regeln gelten und die Natur besonders geschützt werden soll?TomL hat geschrieben: Fr 13. Aug 2021, 21:45Ordnungswidrigkeit gemäß § 37 Abs. 1 und § 57 Abs.2 Nr. 23 LNatSchG Land SH. [...]
Gruß
K.R.