Nein, das heisst es nicht. Der §37 steht zwar im LNatSchG, verbietet aber im Wortlaut seines Abs. 1 Satz 1 [Zelte oder sonstige bewegliche Unterkünfte (Wohnwagen, Wohnmobile) dürfen nur auf den hierfür zugelassenen Plätzen aufgestellt und benutzt werden.] nicht (nur) dieses Tun im Naturschutzgebiet, sondern überall dort, wo es nicht ausdrücklich dafür vorgesehen ist. Und auf dem hier in Rede stehenden Bereich war es das nicht.
Gruß
K.R.