Moin
Cybersoft hat geschrieben: ↑Mo 21. Feb 2022, 12:38
1) Welchen Antrag muss man stellen wenn man 2022 etwas freiwillig zahlen will, da wird es ja bestimmt Antrag xyz geben?
Gibt es, aber zuvor wäre zu prüfen, ob eine freiwillige Versicherung überhaupt möglich ist.
https://www.deutsche-rentenversicherung ... c05b344136
Wenn es darum geht, bei einer aktuell bestehenden Pflichtversicherung Beiträge einzuzahlen, dann ist zu prüfen, für welche Zeiten das möglich ist. Bei den U45 gibt es da die möglicherweise gestrichenen Schulzeiten zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr. Die danach liegenden bringen auch nur noch Zeiten und direkt mal keine Entgeltpunkte mehr, eine Nachzahlung ist aber m.E. nur möglich, wenn die nicht als Anrechnungszeiten laufen, das dürfte aber häufig der Fall sein.
Was geht, ist die Beitragszahlung als Ausgleich für eine potenzielle Rentenminderung. Dafür muss die aber eintreten können, also es müssen vor der Regelaltersgrenze 420 Monate an rentenrechtlichen Zeiten (nicht nur Beitragszeiten) zusammen kommen können. Ohne diese keine vorzeitige Rente, damit auch keine Rentenminderung und damit keine Ausgleichszahlung. Ob man dann tatsächlich vorzeitig in Rente geht, spielt keine Rolle, die gekauften Entgeltpunkte bleiben erhalten (m.E. aber nicht bei einer Erwerbsminderung).
Sollten sich aus einer Nachversicherung (Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis) irgendwo eine Beitragslücke ergeben haben, dann kann man auch dafür Beiträge nachzahlen.
Das ist jetzt aber wirklich nichts mehr für eine offene Forumsdiskussion
2) Kann man das wirklich so einfach rechen, 7235,59 mal x = x mal 34,19€ höhere Rente? (Meine Frau hat nie wirklich was verdient, es wäre wenn diese Grundlage stimmt, nicht schlecht da etwas aufzustocken?!
Jein.
Also eine Aufstockung im Sinne einer Höherversicherung gibt es seit 1998 nicht mehr (und auch damals nur noch für Altfälle, die das schon vorher getan hatten). Das war auch keine dynamische Rente, sondern quasi eine statische Zusatzversorgung.
Für die o.g. Ausgleichszahlung (wg. pot. Rentenminderung) kann man so rechnen, allerdings wirkt sich der gekürzte Zugangsfaktor m.E. auch wieder auf diese Entgeltpunkte aus, man muss/kann entsprechend mehr einzahlen. Aber um auf diesem Weg wirklich Entgeltpunkte erwerben zu können, braucht man schon vorher "viele", denn nur dann fällt auch die Rentenminderung absolut gesehen hoch aus (im Verhältnis ist die gleich). Wenn der dann z.B. 10 Entgeltpunkte ausgleichen will, dann kostet das etwa 72350 EUR, aber es ist keine gute Idee, die in einem Jahr einzuzahlen. Der DRV ist das egal, aber das Finanzamt wird müde lächeln. Maximal absetzen kann man in 2022 den Höchstbeitrag für die knappschaftliche RV (12x 8650EUR x 24.7 % x 96% = 24101 EUR), allerdings pro Person. Bei einer gemeinsamen Veranlagung sind das dann 48k, davon ab gehen aber ungekürzt die bereits im lfd. Beschäftigungsverhältnis bezahlten Rentenversicherungsbeiträge (und zwar ungekürzt und inkl. des Arbeitgeberanteils). Wenn nur einer der beiden also bei 50k€ Bruttoverdienst schon 9300 EUR bezahlt hat, sind die davon abzuziehen.
Deswegen kann man das ab dem 50. Lebensjahr anzetteln und dann bis zum Rentenantrag verteilen.
Aber wie gesagt, das ist nichts "für mal eben zwischendurch", geht ja auch um etwas Geld dabei.
Gruß
K.R.