Moin
saxe hat geschrieben: ↑Di 22. Feb 2022, 10:38
Meine Frau geht am 1.4. in Rente. Was wir beide nicht wussten ist, das die Rente Brutto ausbezahlt wird, und erst mit dem Jahresausgleich versteuert wird. Gibts es da was zu beachten, oder ist da als Rentner was Besonderes absetzbar?
Wird die Krankenkasse monatlich abgezogen?
Steuerklärung für das erste Jahr des Übergangs in die Rente ist nicht zwingend Pflicht, weil wieder von der Höhe der Einkünfte (auch der bis zum Rentenbeginn) abhängig, aber doch in den überwiegenden Fällen sehr anzuraten. Gleiches gilt für das zweite Jahr, weil meistens erst dann ein volles Rentenbezugsjahr vorliegt, aus dem der Rentenfreibetrag errechnet wird (abgeleitet aus § 22 EStG). Bei gemeinsamer Veranlagung sieht das dann ja sowieso nochmal etwas anders aus.
"Absetzen" kannst Du Sonderausgaben (die KV/PV-Beiträge u.a.), ggf. außergewöhnliche Belastungen, haushaltsnahe Dienstleistungen (Handwerker oder der Hausmeisterdienst etc.) und auch Werbungskosten (die Pauschale beim Rentner beträgt nur 102 EUR).
Werbungskosten für einen Rentner ?
Doch, gibt es auch:
https://www.lohnsteuer-kompakt.de/fag/2 ... end_machen
Der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung wird, soweit eine Pflichtmitgliedschaft (KVdR) vorliegt, von der DRV überwiesen. Andernfalls wird der Rentenbetrag um einen Zuschuss erhöht und Du musst selbst überweisen.
Weil das Stichwort hochkam -> Betriebsrenten
Sind im steuerlichen Sinne Arbeitslohn, d.h. die Zahlstelle hat das als solchen zu versteuern und eine LStB zu erstellen, davon ausgenommen sind vor 2005 abgeschlossene und während der ganzen Laufzeit pauschalversteuerte Direktversicherungen. Bei deren Auszahlung handelt es sich aber sehr überwiegend um eine einmalige Kapitalzahlung. Ob bei den laufenden Renten dann aber überhaupt ein Lohnsteuerabzug entsteht, hängt sehr von der Höhe der Betriebsrente ab (und der Lohnsteuerklasse). Wenn da 300 EUR brutto gezahlt werden (von denen geringe Beträge wieder steuerfrei bleiben (siehe §19 Abs. 2 EStG), dann kommt selbst bei Steuerklasse V da nicht viel bei rum. In Verbindung mit den gesetzlichen Renten sieht das dann in Steuererklärung aber u.U. doch anders aus.
Die gesetzlichen Krankenversicherungen werden von diesen Betriebsrentenzahlstellen ebenfalls über Beginn und Höhe der Betriebsrente informiert und melden dann an den Arbeitgeber zurück, ob er Beiträge einzubehalten hat (i.d.R. ist das der Fall). Bei Kapitalisierungen von Renten erfolgt seitens der Zahlstelle kein Beitragseinzug, die meldet nur den Betrag und das Zahlungsdatum und die Krankenkasse kassiert die Beiträge dann für die nächsten 120 Monate vom Empfänger selbst (§ 229 SGB V).
HTH
Gruß
K.R.