Die 4.250kg gelten nur für alternative Antriebe und dann auch nur für die ersten 2 Jahre.
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:C_202501355
Art. 9 h
für die Klasse B ausgestellte Führerscheine gelten zwei Jahre nach ihrer erstmaligen Ausstellung für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb gemäß Artikel 2 Absatz 11c dieser Richtlinie für die Klassen M und N, wie in Verordnung EU 2018/858 (18) festgelegt, die für die Nutzung auf öffentlichen Straßen bestimmt sind, einschließlich derer, die in einer oder in mehreren Stufen konzipiert und gefertigt wurden, und zwar mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, jedoch nicht mehr als 4.250 kg, ohne Anhänger, sowie für die Personenbeförderung mit einer Sitzplatzkapazität von höchstens acht Sitzen außer dem Fahrzeugführer. Hinter diesen Kraftwagen darf ein Anhänger bzw. Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse des Gespanns von höchstens 5.000 kg mitgeführt werden; [Abänd. 82]
Die im Originaltext durchgestrichenen Passagen habe ich raus gelöscht.
Aber mal was anderes. Als größeres Problem sehe ich an, dass ein Führerscheinentzug im Ausland auch im Inland gilt.