FIAT Abgas Urteil

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heinz1
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FIAT Abgas Urteil

#1

Beitrag von heinz1 »

Da müssten doch gestern bei einigen hier die Sektkorken geknallt haben.

https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/ ... 41249.html
Kalle-OB
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Re: FIAT Abgas Urteil

#2

Beitrag von Kalle-OB »

Ich denke hier wird unter dem Deckmäntelchen des Umweltschutzes nur Kohle eingestrichen. Die Auszahlung des Schadenersatzes sollte an die Vornahme einer technischen Veränderung der Abgaserzeugung geknüpft werden. Ich weiß, das ist rechtlich nicht durchsetzbar....
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Seewolfpk
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Re: FIAT Abgas Urteil

#3

Beitrag von Seewolfpk »

heinz1 hat geschrieben: Di 28. Nov 2023, 09:24
einigen hier die Sektkorken geknallt haben
Dazu gibt es doch gar keinen Grund. Ein Urteil ist noch nicht da.
Gruß
Paul
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hwhenke
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Re: FIAT Abgas Urteil

#4

Beitrag von hwhenke »

Hallo,
Laut Tagesschau gibt es das BGH Urteil.
LG Horst
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LT35
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Re: FIAT Abgas Urteil

#5

Beitrag von LT35 »

Moin
hwhenke hat geschrieben: Di 28. Nov 2023, 15:54

Laut Tagesschau gibt es das BGH Urteil.
BGH vom 27. November 2023 - VIa ZR 1425/22

Pressemitteilung, der Volltext wurde noch nicht veröffentlicht.

https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi- ... pm&Blank=1

Zurückverweisung an das Berufungsgericht zur weiteren Aufklärung

Auszug:

Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision des Klägers den Zurückweisungsbeschluss aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit es im Anschluss an das Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259, vgl. Pressemitteilung Nr. 100/2023) die Voraussetzungen eines Differenzschadens näher aufklärt.

Das Berufungsgericht hat zunächst richtig nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (Rom II) deutsches Sachrecht zur Anwendung gebracht. Der Handlungsort als der Ort, an dem das vervollständigte Fahrzeug mit dem Ziel seiner Zulassung erstmals in Verkehr gebracht worden ist, und der Erfolgsort liegen in der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung deutschen Sachrechts umfasst über die Regelungen des Rechts der unerlaubten Handlung im Bürgerlichen Gesetzbuch hinaus auch die Vorschriften der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV als möglicherweise verletzte Schutzgesetze und die dann für den Verschuldensmaßstab bedeutsame Bestimmung des § 37 Abs. 1 EG-FGV.

Dass die § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV bei einem unionsrechtlich fundierten Verständnis Schutzgesetze sind, hat der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 26. Juni 2023 geklärt. Das deutsche Sachrecht bzw. das Deliktsstatut ist dem Prinzip der einheitlichen Anknüpfung folgend maßgebend für den Grund der Haftung. Dazu gehören auch die Schutzgesetze, deren Verletzung die Haftung begründet.

Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kommt ein Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Betracht. Das Berufungsgericht hat unterstellt, dass es sich bei einem in dem Basisfahrzeug verbauten Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Unionsrechts handelt. Zugunsten des Klägers war damit auch im Revisionsverfahren zu unterstellen, dass sich die Übereinstimmungsbescheinigung nicht im Einklang mit dem Unionsrecht befunden hat. Dass eine Tatbestands- oder Legalisierungswirkung der EG-Typgenehmigung einem Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht entgegengehalten werden kann, hat der Bundesgerichtshof bereits am 26. Juni 2023 ausführlich begründet. Gleichfalls ohne Relevanz war die Reaktion der italienischen Typgenehmigungsbehörde auf das Ersuchen des Kraftfahrt-Bundesamts nach Art. 30 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2007/46/EG. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union entscheidet über die Gewährung eines Schadensersatzes allein, ob in das (Basis-)Fahrzeug entgegen Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 eingebaut ist.

Der Eintritt eines Schadens kann auch nicht deshalb verneint werden, weil es bisher noch nicht zu Einschränkungen der Nutzbarkeit gekommen ist und weil die Typgenehmigungsbehörde Fahrzeuge des genehmigten Typs zwar auf eine Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 geprüft, aber bisher von einschränkenden Maßnahmen abgesehen hat. Denn mit Rücksicht auf den geldwerten Vorteil der jederzeitigen Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs genügt schon die rechtliche Möglichkeit einer Nutzungsbeschränkung, die mit der Verwendung einer – hier unterstellt vorhandenen - unzulässigen Abschalteinrichtung gegeben ist.

Weiter ist ein Differenzschaden nicht deshalb auszuschließen, weil der Kläger nicht einen Pkw, sondern ein Wohnmobil erworben hat. Für den Differenzschaden kommt es nicht darauf an, welchen Zwecken die beabsichtigte Nutzung eines Kraftfahrzeugs als Fortbewegungsmittel im Straßenverkehr dienen soll. Eine Unterscheidung nach der Art der beabsichtigten Nutzung im Straßenverkehr hätte die Ausklammerung einer ganzen Gruppe von Fahrzeugtypen aufgrund abstrakter, mit ihrer Bauart zusammenhängender Erwägungen ohne Bezug insbesondere zu Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zur Folge. Das schränkte die von den Mitgliedstaaten zu gewährleistende Effektivität der Durchsetzung der Ziele des Unionsrechts unvertretbar ein. Dementsprechend hat auch der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Entscheidung vom 21. März 2023 zwar hinsichtlich des Schadensersatzes auf das nationale Recht der Mitgliedstaaten verwiesen. Er hat aber weder hinsichtlich der Pflichtverletzung durch die Ausstellung einer unzutreffenden Übereinstimmungsbescheinigung noch im Zusammenhang mit in Betracht kommenden Schadenspositionen Ausnahmen für ganze Fahrzeuggruppen je nach dem Zweck der beabsichtigten Nutzung erwogen.

Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen war schließlich ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten nicht zu verneinen. Insbesondere konnte sich die Beklagte nicht damit entlasten, sie sei nicht zugleich Herstellerin des in dem Basisfahrzeug verbauten Motors. Einem Fahrzeughersteller, der für die Konstruktion des von ihm hergestellten Fahrzeugs Motoren fremder Hersteller verwendet, obliegen nach dem anwendbaren deutschen Sachrecht auch insoweit die Sorgfaltspflichten eines Herstellers.

Da die Sache auch nicht umgekehrt zugunsten des Klägers zur Endentscheidung reif war, war sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das nach Maßgabe der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung Feststellungen zum Bestehen eines Differenzschadens nachzuholen haben wird.



Gruß
K.R.
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Seewolfpk
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Re: FIAT Abgas Urteil

#6

Beitrag von Seewolfpk »

Ob eine unzulässige Abschaltvorrichtung eingebaut ist, wäre sicherlich erstmal noch zu klären.

Im Carthagoforum ist ein Gutachten veröffentlicht, in dem Gutachter dieses verneinen, da heißt es
....eine Reduzierung der Abgasrückführungsrate...wurde somit im Rahmen der Messungen nicht festgestellt.
Es bleibt spannend.
Gruß
Paul
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Jürgen
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Re: FIAT Abgas Urteil

#7

Beitrag von Jürgen »

Meine Kanzlei hat mich schon nach letztem BGH-Urteil informiert, dass sie abwarten werden, wie die Berufungsgerichte in der Sache jetzt entscheiden werden. Man wird unaufgefordert auf mich zukommen, wenn eine Klage erfolgversprechend sein kann.

So mag Ich das - diese Kanzlei arbeitet mit Ruhe und Gelassenheit. Und Verjährung haben sie ohnehin im Blick!
Gruß
Jürgen

Lasst mir eine Markisenbreite Abstand und alles ist gut! *THUMBS UP*
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