M846 hat geschrieben: So 13. Dez 2020, 16:38
AndiEh hat geschrieben: So 13. Dez 2020, 16:04
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dauerhaft: immer wenn ich Auto fahre, läuft die Kamera mit und zeichnet auf (verboten)
(Urlaubs) Fahrtaufnahme: Ich entscheide mich; jetzt die 2 stündige Fahrt mitzuschneiden. (nicht verboten)
Warum sollte die Urlaubsfahrt erlaubt sein?
[...]
Es gibt aber eine Ausnahme.
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Wenn die Kamera nichts aufnimmt was Datenschutzrechtlich strafbar ist dann darf man dauerhaft aufnehmen.
Das heißt alle Nummernschilder verschwommen und die Personen auch.
Häuser natürlich auch.
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Man darf eben gerade nicht dauerhaft aufnehmen - auch dann nicht, wenn Nummernschilder verschwommen dargestellt worden sind! "Urlaubsaufnahmen" aus dem Fenster mit der Knipskamera oder mit der Dashcam sind aber erlaubt. Die Frage ist halt, was ist "dauerhaft"?
Die einwandfreie Auslegung datenschutzrechtlicher Bestimmungen ist mittlerweile selbst für Fachleute nicht mehr einfach. Umso weniger werden wir normalen Wohnmobilisten uns hier in jedem Einzelfall auf eine einwandfreie Aussage einigen können. Für uns Europäer und Deutsche gelten vor Allem
die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und
das Bundes-Datenschutzgesetz (BDSG), hier in den aktuellen Fassungen. Im konkurrierenden Fall geht die europäische Norm (das DSGVO) vor! Siehe auch
BDSG und DSGVO.
Aber wer will das ganze Zeug schon lesen und verstehen? Deshalb hier meine kleine Vorschriftenliste für Dashcams in Deutschland:
- Dashcams dürfen in entsprechendem "Ringspeicher-Modus" zur eventuellen Beweissicherung bei Verkehrsverstößen oder im Unfall-Falle betrieben werden: Mitlaufen lassen ohne Aufzeichnen ist erlaubt - Aufzeichnungen jedoch nur im besonderen Fall.
- Die permanente Überwachung öffentlichen Raumes (darunter darf auch der Verkehrsbereich um das eigene Fahrzeug verstanden werden) ist für Privatleute nicht zulässig.
- Aufnahmen ohne Verletzung von Persönlichkeitsrechten natürlicher Personen ("Urlaubsaufnahmen") dürfen dann gemacht werden, wenn sie nicht permanenten Aufzeichnungen wie oben entsprechen. Im Einzelfall muss geklärt werden, was hier "permanent" heißt.
- Die Veröffentlichung solcher Aufnahmen kann unter Umständen jedoch nicht zulässig sein, etwa wenn Urheberrechte verletzt wurden.
- Unfallaufnahmen nicht nur von Dashcams können von Gerichten als Beweis zugelassen werden.
- Auch Aufnahmen, die keinen Unfall, sondern nur einen Verkehrsverstoß zeigen, können von einem Gericht als Beweis zugelassen werden.
- Alle Unfallbeteiligten sind möglichst noch am Unfallort von der Existenz solcher Aufnahmen in Kenntnis zu setzen.
- Die permanente Überwachung des öffentlichen Raumes darf nur durch bestimmte Organe und zu bestimmten Zwecken erfolgen.
(Ich hab' bestimmt noch was vergessen.)