Hast natürlich Recht, ist halt nur so wenn irgendwann jemand nach Kreisverkehr sucht wird er diese Posts wohl nicht finden
Auf Parkplätzen gilt kein "rechts vor links"
- Doraemon
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Re: Auf Parkplätzen gilt kein "rechts vor links"
Re: Auf Parkplätzen gilt kein "rechts vor links"
Die Wahrscheinlichkeit, daß jemand in einem Reisemobilforum nach der „Rechts vor Links“ Regelung auf Supermarkt Parkplätzen sucht, wird zu vernachlässigen sein!


Viele Grüsse
Chief_U / Uwe
PhoeniX RSL 7100 auf Mercedes Sprinter
Chief_U / Uwe
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Re: Auf Parkplätzen gilt kein "rechts vor links"
und wenn doch, dann findet er unsChief_U hat geschrieben: Sa 14. Jan 2023, 10:24Wahrscheinlichkeit, daß jemand in einem Reisemobilforum

und zwar gleich an erster Stelle, der Suchergebnisse.

Gruß
Paul

Carthago chic c-line T 4.9 EZ 6/2016
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Paul
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Re: Auf Parkplätzen gilt kein "rechts vor links"
Und hier mal ein Kommentar zu dem Urteil:
ich finde es völlig verkehrt. Und das aus mehreren Gründen.
1. in anderen Urteilen wird bei einem öffentlicher Parkplatz immer argumentiert, dass er durch die öffentliche Zugänglichkeit der StVo unterliegt.
2. Das Argument, dass da Fußgänger unterwegs sind, und darum keine Straßen wären, zieht meiner Ansicht nach auch nicht, denn im verkehrsberuhigten Bereich (siehe Bild), in dem sogar Kinder spielen dürfen, gilt auch rechts vor links. Wenn man sich die Regel für den verkehrsberuhigten Bereich anschaut, KLICK dann ähnelt dieser verkehrsberuhigte Bereich schon sehr stark einem Supermarkt Parkplatz.
3. und das ist für mich der wichtigste Punkt. Die meisten Verkehrsregeln sollen dazu dienen Unklarheiten der Verkehrsteilnehmer untereinander zu verhindern. Denn Unklarheiten sind sehr häufig der Grund für Unfälle.
Hier hat das Gericht aber mit sehendem Auge dafür gesorgt, dass die Unklarheiten noch verstärkt wurden.
Bis das nur einigermaßen in den Köpfen der Verkehrsteilnehmer landet, vergehen Jahrzehnte. Bis dahin wird es aber immer mehr Unfälle geben, wo die Teilnehmer mit Argumenten wie, ich war ja schon in der Kreuzung, ich dachte, der/die läßt mich vor.....vor Gericht landen werden. Und das nur, weil ein Gericht meint, die Fahrflächen auf Parkplätzen wären keine Straßen.
Gruß
Andi
ich finde es völlig verkehrt. Und das aus mehreren Gründen.
1. in anderen Urteilen wird bei einem öffentlicher Parkplatz immer argumentiert, dass er durch die öffentliche Zugänglichkeit der StVo unterliegt.
2. Das Argument, dass da Fußgänger unterwegs sind, und darum keine Straßen wären, zieht meiner Ansicht nach auch nicht, denn im verkehrsberuhigten Bereich (siehe Bild), in dem sogar Kinder spielen dürfen, gilt auch rechts vor links. Wenn man sich die Regel für den verkehrsberuhigten Bereich anschaut, KLICK dann ähnelt dieser verkehrsberuhigte Bereich schon sehr stark einem Supermarkt Parkplatz.
3. und das ist für mich der wichtigste Punkt. Die meisten Verkehrsregeln sollen dazu dienen Unklarheiten der Verkehrsteilnehmer untereinander zu verhindern. Denn Unklarheiten sind sehr häufig der Grund für Unfälle.
Hier hat das Gericht aber mit sehendem Auge dafür gesorgt, dass die Unklarheiten noch verstärkt wurden.
Bis das nur einigermaßen in den Köpfen der Verkehrsteilnehmer landet, vergehen Jahrzehnte. Bis dahin wird es aber immer mehr Unfälle geben, wo die Teilnehmer mit Argumenten wie, ich war ja schon in der Kreuzung, ich dachte, der/die läßt mich vor.....vor Gericht landen werden. Und das nur, weil ein Gericht meint, die Fahrflächen auf Parkplätzen wären keine Straßen.
Gruß
Andi
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- walter7149
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Re: Auf Parkplätzen gilt kein "rechts vor links"
@Andi, du mußt aber auch zwischen öffentlichen Parkflächen und privaten Parkflächen unterscheiden.
Bei privaten Parkflächen steht dann meist ein Schild : Hier gilt die STVO !
Aber eben nicht immer, und dann hat immer der Chef die Vorfahrt !
Bei privaten Parkflächen steht dann meist ein Schild : Hier gilt die STVO !
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Re: Auf Parkplätzen gilt kein "rechts vor links"
....so dachte ich auch. Bis ich in Urteilen eben gelesen habe, dass private Parkplätze die öffentlich zugänglich sind, eben doch den selben Regeln unterliegen, wie "normale" öffentliche Parkplätze.walter7149 hat geschrieben: Sa 14. Jan 2023, 17:33@Andi, du mußt aber auch zwischen öffentlichen Parkflächen und privaten Parkflächen unterscheiden.
Damit es da aber nicht ewig Streit gibt, stellen viele Betreiber diese Schilder auf.walter7149 hat geschrieben: Sa 14. Jan 2023, 17:33Bei privaten Parkflächen steht dann meist ein Schild : Hier gilt die STVO !
Was jetzt mit dem Urteil für noch mehr Verwirrung sorgen wird.
Mich würde ja jetzt interessieren, ob man mit einem Schild "hier gilt rechts vor links" dieses unsägliche Urteil aushebeln kann.
Gruß
Andi
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Re: Auf Parkplätzen gilt kein "rechts vor links"
Besser wäre ein Schild "Hirn benutzen oder Rechtsanwalt bezahlen"AndiEh hat geschrieben: Sa 14. Jan 2023, 17:39Mich würde ja jetzt interessieren, ob man mit einem Schild "hier gilt rechts vor links" dieses unsägliche Urteil aushebeln kann.
Braucht man wirklich für jeden Mist ein neues Schild oder Gesetz. Wie wäre es mit aufpassen und nicht Rechthaberisch sein. Soll halt mal einer von rechts so tun als ob ihm der ganze Hornbach-Parkplatz gehört.
Ein bisschen Zeit, etwas mehr Gelassenheit, ist sicherer und gesünder.

Gruß Georg
Wörter wie Wokeness, Gendern und Rechtschreibung kenne ich leider nicht
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- DerTobi1978
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Re: Auf Parkplätzen gilt kein "rechts vor links"
Die Regelung "rechts vor links" ist auf Parkplätzen vollkommen unsinnig und unpraktikabel. Für die Regelung rechts vor links (§8 StVO) sind zwei gewidmete Straßen (Straßengesetz) nötig. Dies kommt auf Parkplätzen nun mal nicht vor, also kann man sich auch nicht auf "rechts vor links" berufen.
Demnach gilt auf Parkplätzen die Grundregel aus § 1 StVO:
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder, mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
So wird es schon seit Jahren bei der Unfallaufnahme praktiziert. Natürlich versuchen immer wieder irgendwelche Schlaumeier sich auf "rechts vor links" zu berufen. Und das ist jetzt einfach mal höchstrichterlich verneint worden. Da helfen auch keine Schilder: "Hier gilt rechts vor links".
Ein Weg ist - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder eine verwaltungsrechtliche Widmung i.S.d. öffentlichen Wegerechts - öffentlich i.S.d. Verkehrsrechts, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird. Der tat-sächliche Zugang für die Allgemeinheit genügt allein nicht als Voraussetzung für die Bewertung eines Weges als eines öffentlichen. Hinzukommen muss die Zweckbestimmung zum öffentlichen Weg durch den Verfügungsberechtigten, die auch in einer stillschweigenden Duldung einer tatsächlich erfolgenden Benutzung durch die Allgemeinheit erblickt werden kann. BGH v. 05.01.1962 - VRS 22, 185
Und das liegt bei allen, frei zugänglichen Parkplätzen vor. Ist ein Parkplatz mit einer Zufahrtsbeschränkung für einen geschlossenen Personenkreis versehen, liegt kein öffentlicher Verkehrsraum vor und es wird eh alles zivilrechtlich bei einem Schaden entschieden.
Demnach gilt auf Parkplätzen die Grundregel aus § 1 StVO:
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder, mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
So wird es schon seit Jahren bei der Unfallaufnahme praktiziert. Natürlich versuchen immer wieder irgendwelche Schlaumeier sich auf "rechts vor links" zu berufen. Und das ist jetzt einfach mal höchstrichterlich verneint worden. Da helfen auch keine Schilder: "Hier gilt rechts vor links".
Ein Weg ist - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder eine verwaltungsrechtliche Widmung i.S.d. öffentlichen Wegerechts - öffentlich i.S.d. Verkehrsrechts, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird. Der tat-sächliche Zugang für die Allgemeinheit genügt allein nicht als Voraussetzung für die Bewertung eines Weges als eines öffentlichen. Hinzukommen muss die Zweckbestimmung zum öffentlichen Weg durch den Verfügungsberechtigten, die auch in einer stillschweigenden Duldung einer tatsächlich erfolgenden Benutzung durch die Allgemeinheit erblickt werden kann. BGH v. 05.01.1962 - VRS 22, 185
Und das liegt bei allen, frei zugänglichen Parkplätzen vor. Ist ein Parkplatz mit einer Zufahrtsbeschränkung für einen geschlossenen Personenkreis versehen, liegt kein öffentlicher Verkehrsraum vor und es wird eh alles zivilrechtlich bei einem Schaden entschieden.
Beste Grüße vom Niederrhein
Der Tobi
unterwegs mit Knaus LiveWave 700MEG 2020 auf Fiat Ducato 4400kg, 160 PS und Sack und Pack.
https://www.trustyournose.de
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- walter7149
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Re: Auf Parkplätzen gilt kein "rechts vor links"
Auch mit STVO-Schild gilt als aller erstes § 1 !!!
In N steht das erst im § 3 .
In N steht das erst im § 3 .

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Re: Auf Parkplätzen gilt kein "rechts vor links"
Dieser juristisch verquirlte Auswurf ist für normale Bürger kaum doch verständlich und genau deshalbDerTobi1978 hat geschrieben: Sa 14. Jan 2023, 17:57Die Regelung "rechts vor links" ist auf Parkplätzen vollkommen unsinnig und unpraktikabel. ...(§8 StVO) ..zwei gewidmete Straßen...Schlaumeier ...einfach mal höchstrichterlich ...verwaltungsrechtliche Widmung i.S.d. öffentlichen Wegerechts - öffentlich i.S.d. Verkehrsrechts..r ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten ......Parkplatz mit einer Zufahrtsbeschränkung...geschlossenen Personenkreis ...
u n p r a k t i k a b e l.
Praktikabel, leicht verständlich und umsetzbar ist: Überall, wo es keine anderweitig durch Schilder angezeigte Regelung gibt, gilt "rechts vor links" (und das ist sogar im Aldi mit Einkaufswagen praktizierbar).
Alles andere führt zu Unklarheiten, Missverständnissen und Vorrang des Dreistesten.
Und natürlich zu einer Vielzahl daraus resultierender Prozesse, an denen Anwälte sich gut bereichern können.
Und dass eine handvoll Richterlein in pseudowissenschaftlichem Geschwurbel realitatsferne und unpraktische Entscheidungen gegen die Interessen von 80% praktisch denkender Normalbürger treffen dürfen, obwohl sie nicht demokratisch dazu legitimiert wurden, haben witzigerweise sogar die Ungarn zu Recht uns Deutschen vorgeworfen!
Das ist wieder eine Entscheidung, die mehr schadet als nutzt.
Dass die rechtliche Beurteilung der Sachlage selbst für Juristen nicht eindeutig war, sieht man doch daran, dass es überhaupt bis zum BGH gekommen ist!
Wie soll da ein Durchschnittsbürger im Fall der Fälle binnen Sekundenbruchteilen entscheiden, ob da ein Verfügungsberechtigter auf einer stillschweigenden Straße von links keine Vorfahrt oder der höchste Richter auf dem Verwaltungsweg von rechts eine solche hat oder wie war die Frage nochmal...??
Make it simple and stupid!!
Niemandem hilft diese Entscheidung, außer der Selbstlegitimierung der Richterlein!
Für eine realitätsnahe, praktische Entscheidung braucht man kein Studium.
Was und wem hätte denn eine andere Entscheidung geschadet (o.k., den Anwälten, s.o.), keine Sau intessiert es, ob genau diese Regelung den preußischen Beamten bei dem Einführungsgesetz der Durchführungsverordnung für vierspännige Droschken beim Einparken in einem Fahr-Rein in § soundso Absatz 43 Alternative 27b möglicherweise analog vorgeschwebt hat.
Grüße
Frank
- DerTobi1978
- Beiträge: 2438
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Re: Auf Parkplätzen gilt kein "rechts vor links"
Ich hab’s verstanden. Und ist doch auch gar nicht schwer:
Auf Straßen gilt Paragraf 8 StVO. Da gibt es drei mögliche Regelungen:
Verkehrszeichen = Ampeln und Schilder
Rechts vor links
Feldwege
Klar, noch ein paar Besonderheiten:
Verkehrsberuhigter Bereich oder abgesenkter Bordstein…
Und alles andere:
Paragraf 1:
Jeder hat sich so zu Verhalten, dass niemand gefährdet oder geschädigt wird.
Es schadet nicht, sich als aktiver Verkehrsteilnehmer mit geltenden Regeln auseinander zusetzen. Der Führerscheinerwerb entbindet nicht von der Pflicht sich fortzubilden.
Wer es anders nicht will, muss halt mit Unwissenheit schützt vor Strafe nicht, leben…
Auf Straßen gilt Paragraf 8 StVO. Da gibt es drei mögliche Regelungen:
Verkehrszeichen = Ampeln und Schilder
Rechts vor links
Feldwege
Klar, noch ein paar Besonderheiten:
Verkehrsberuhigter Bereich oder abgesenkter Bordstein…
Und alles andere:
Paragraf 1:
Jeder hat sich so zu Verhalten, dass niemand gefährdet oder geschädigt wird.
Es schadet nicht, sich als aktiver Verkehrsteilnehmer mit geltenden Regeln auseinander zusetzen. Der Führerscheinerwerb entbindet nicht von der Pflicht sich fortzubilden.
Wer es anders nicht will, muss halt mit Unwissenheit schützt vor Strafe nicht, leben…
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Der Tobi
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Re: Auf Parkplätzen gilt kein "rechts vor links"
So lange es noch den Führerschein gibt wird es den Rest wohl auch noch geben.walter7149 hat geschrieben: Fr 13. Jan 2023, 10:38an: Frag mich schon lange, wieso es in D noch den " Rechtsverkehr " gibt, oder immer von
" Rechtsstaat " gesprochen wird.
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