Genau, das kann man nicht so stehen lassen!
Vielleicht kann AndiEh, das ja in einen eigenen Faden "Diskussion zur Gastankflasche Nr. 124" auslagern.
Vorab: Zum Schreiben des KBA hat Kollege Alpa, ja leider gar nichts gesagt und von den genannten Argumenten und Fakten hat er auch keines widerlegt oder gar darauf Bezug genommen, das ist derzeit FAKT!
Alpa hat geschrieben: Do 10. Aug 2023, 23:06
1. Der verlinkte Artikel ist von 2019. Heute schreiben wir das Jahr 2023 und die Novellierung der StVZO ist vom BMDV noch für dieses Jahr avisiert.
Das tut doch nichts zur Sache, das Schreiben des KBA ist immer noch gültig und die G607 gilt nach wie vor nur für Tanks flüssiggasbetriebener Antriebe und NICHT für Gasttankflaschen. Was an Gesetzen oder Regelungen in "Arbeit ist" spielt dabei ebenso überhaupt keine Rolle. Relevant ist doch was JETZT gilt, nicht was in 2 Jahren ist!
Alpa hat geschrieben: Do 10. Aug 2023, 23:062. Der zitierte und das Wort führende Bundesverband für Gasanlagentechnik e.V. (BFG) besteht eigentlich nur aus seinem zugegebenermaßen sehr rührigen Vorsitzenden Peter Ziegler. Den BFG gibt es gar nicht mehr. Herr Ziegler hat inzwischen umfirmiert und ist jetzt Vorsitzender der German Association for Gas Technology e.V. (GAGT). Hört sich ja auch kosmopolitisch gewichtiger an. Viel mehr Mitglieder hat er aber immer noch nicht. Eigentlich ist Herr Ziegler ja auch nur Inhaber einer Autowerkstatt.[...............]
Wer sich mit seinen e.V. einmal auseinandergesetzt hat, wird schon über den Duktus, die Orthographie und die Tendenziösität der Publikationen von Herrn Ziegler verwundert sein.
Ebenfalls ein völlig faktenfeier Absatz, wer, wann mit wem und warum irgendwelche Lobbyinteressen vertritt ist allenfalls interessant, trägt aber zur Faktenklärung leider auch überhaupt nichts bei.
Alpa hat geschrieben: Do 10. Aug 2023, 23:063. Als Kontrahenten des BFG hat der verlinkte Artikel den Deutschen Verband Flüssiggas e.V. (DVFG) ausgemacht. Das hier zur Disposition stehende Arbeitsblatt G607 ist aber nicht vom DVFG sondern vom DVGW (Deutsche Verein des Gas- und Wasserfaches e.V.). Der DVFG versteht sich nur als Informationspool und beratende Instanz.
Auch das ist völlig irrelevant und trägt nicht zur Auflärung bei, denn zum einen ist die G607 derzeit ausgesetzt zum anderen:
Flüssiggas Magazin hat geschrieben:. Der DVFG, der im wesentlichen die Schulung der G 607-Sachverständigen betreibt, rät diesen, sich bei der turnusmäßigen Prüfung der Gasanlage die Bescheinigung eines Karosseriebauers oder einer Prüforganisation über den „vorschriftsmäßigen“ Einbau vorlegen zu lassen, die unter anderem eine druckfeste Verrohrung fordert und das Aushalten bestimmter Fliehkräfte. Spätestens mit Schreiben des KBA vom 26. Februar 2018 dürfte aber feststehen, dass die Regelung aus der ECE R 67.01 gar nicht zutreffend ist.
und die Aussagen, des Kollegen Alpa widerlegen das mit keinem Wort. Eine Flasche, bleibt daher ein Flasche, egal ob befüllbar oder nicht.
Auch wenn Kollege Alpa anderer Meinung ist, solange er diese nicht mit Fakten hinterlegt, ist und bleibt sie leider falsch.
Nachtrag: In einem Nachbarforum gibt es genügend Beispiele, wo der TÜV Prüfer die Plakette aus o.g. Gründen verweigern wollte, sie auf Forderung nach einer schriftlichen Ablehnungsegründung und / oder Vorzeigen des KBA Schreibens dennoch erhalten hat.
Grüße
Um ein tadelloses Mitglied einer Schafherde sein zu können, muss man vor allem ein Schaf sein.
Albert Einstein