Walter es geht um deutsche Gesetze.
Norwegen macht das vielleicht anders.
Im Urteil steht ganz deutlich:
In Deutschland verstößt der Einsatz solcher Kameras in der Regel gegen das Datenschutzrecht, da es sich dabei um eine unzulässige Videoüberwachung handeln kann (§ 6b BDSG). So sehen es die obersten Datenschutzbehörden in ihrem Beschluss vom Februar 2014.
Das Interesse des Autofahrers, für den Fall eines Verkehrsunfalls Videoaufnahmen als Beweismittel zur Hand zu haben, rechtfertige diesen Eingriff nicht.
Das Verwaltungsgericht in Ansbach hat das ähnlich gesehen (Urteil vom 12. August 2014, Az. AN 4 K 13.01634): Das Gericht musste den Bescheid des Bayerischen Landesamts für Datenschutz gegen einen Rechtsanwalt überprüfen. Die Behörde hatte ihm untersagt, die Kamera im öffentlichen Verkehrsraum permanent zu verwenden....stellte das Gericht fest, dass die Nutzung einer On-Board-Kamera ohne konkreten Anlass gegen das Datenschutzrecht verstößt. Und das kann grundsätzlich mit einem Bußgeld geahndet werden.
Die Rechtslage ändert sich nicht durch die neue europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das neue Bundesdatenschutzgesetz (§ 4 BDSG-neu). Die neuen Regelungen gelten ab dem 25. Mai 2018.
Eine Unfallaufnahme können Gerichte verwenden, mehr nicht.
https://www.finanztip.de/dashcam-urteil/
Hier noch ein Urteil:
Auch das Amtsgericht Niemburg (AG Nienburg, Urteil vom 20.01.2015, 4 Ds 155/14, 4 Ds 520 Js 39473/14 (155/14)) kam zu dem Schluss, dass Dashcams als Beweismittel zulässig sind. Begründet wird das Urteil durch den Fakt, dass die Kamera nicht dauerhaft Aufnahmen machte und keine Personen gefilmt wurden. Generell dürften keine Persönlichkeitsrechte verletzt werden, auch nicht die des Angeklagten.
Viel Spaß mit Signaturwissen.